Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen
Hat der Erblasser bereits zu Lebzeiten Vermögen verschenkt und dadurch Ihren Pflichtteil verringert?
Schenkungen zu Lebzeiten können dazu führen, dass der Nachlass beim Erbfall deutlich geringer ausfällt. Unter bestimmten Voraussetzungen haben Pflichtteilsberechtigte deshalb einen Anspruch auf Ergänzung ihres Pflichtteils gemäß § 2325 BGB.
Ich unterstütze Sie dabei, mögliche Pflichtteilsergänzungsansprüche zu prüfen, relevante Schenkungen aufzuklären, Ihre Ansprüche zu berechnen und gegenüber den Verpflichteten durchzusetzen.
Von meinem Kanzleisitz in Bad Schwalbach aus berate und vertrete ich Mandanten bundesweit, auf Wunsch auch vollständig digital.
Wann besteht ein Anspruch auf Pflichtteilsergänzung?
Ein Pflichtteilsergänzungsanspruch kann bestehen, wenn der Erblasser innerhalb eines rechtlich relevanten Zeitraums vor seinem Tod Vermögen verschenkt hat. Durch die Schenkung kann sich der Nachlass verringern und damit auch die Höhe des regulären Pflichtteils.
Nach § 2325 BGB können bestimmte Schenkungen bei der Berechnung des Pflichtteils ergänzend berücksichtigt werden. Hierzu wird der tatsächliche Nachlass rechnerisch um den maßgeblichen Wert der Schenkung erhöht.
Voraussetzung ist grundsätzlich, dass der Anspruchsteller pflichtteilsberechtigt ist. Dazu zählen insbesondere Abkömmlinge und Ehegatten sowie unter bestimmten Voraussetzungen die Eltern des Erblassers.
Wichtig: Ein Pflichtteilsergänzungsanspruch kann unter bestimmten Voraussetzungen auch dann bestehen, wenn der Berechtigte selbst Erbe geworden ist. Entscheidend sind die konkrete erbrechtliche Stellung und die gesetzlichen Voraussetzungen.
Welche Schenkungen werden berücksichtigt?
Grundsätzlich können unterschiedliche Vermögensübertragungen zu Lebzeiten des Erblassers einen Pflichtteilsergänzungsanspruch auslösen. Dazu gehören beispielsweise Geldschenkungen, die Übertragung von Immobilien oder die unentgeltliche Übertragung anderer Vermögenswerte.
Entscheidend ist, ob es sich rechtlich um eine Schenkung handelt und in welchem Umfang diese bei der Berechnung des Pflichtteils zu berücksichtigen ist. Auch teilweise unentgeltliche Übertragungen können relevant sein.
Besondere Bedeutung hat die Zehnjahresregel des § 2325 Abs. 3 BGB. Danach werden Schenkungen grundsätzlich umso geringer berücksichtigt, je länger sie zurückliegen. Nach Ablauf von zehn Jahren bleiben sie im Regelfall vollständig außer Betracht.
Von diesem Grundsatz bestehen jedoch wichtige Ausnahmen. Insbesondere bei Schenkungen an Ehegatten sowie bei Immobilienübertragungen unter Vorbehalt umfassender Nutzungsrechte kann die Frist anders zu beurteilen sein.
Ob und in welcher Höhe eine Schenkung den Pflichtteilsergänzungsanspruch beeinflusst, hängt daher stets von den Umständen des Einzelfalls ab.
Wie wird der Pflichtteilsergänzungsanspruch berechnet?
Für die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs wird zunächst ermittelt, welchen Wert eine berücksichtigungsfähige Schenkung hat. Dieser Wert wird dem tatsächlichen Nachlass rechnerisch hinzugerechnet. Auf dieser Grundlage lässt sich feststellen, wie hoch der Pflichtteil ohne die Schenkung ausgefallen wäre.
Die Differenz zwischen diesem erhöhten Pflichtteil und dem Pflichtteil aus dem tatsächlichen Nachlass ergibt grundsätzlich den Pflichtteilsergänzungsanspruch.
Ein Beispiel:
Ein unverheirateter Erblasser hinterlässt zwei Kinder. Eines der Kinder wird Alleinerbe, das andere ist enterbt. Der tatsächliche Nachlass beträgt 100.000 Euro. Zwei Jahre vor seinem Tod hat der Erblasser einem Dritten 50.000 Euro geschenkt.
Unterstellt, dass die Schenkung nach der gesetzlichen Zehnjahresregel mit 80 % zu berücksichtigen ist, ergibt sich folgende Berechnung:
Tatsächlicher Nachlass: 100.000 Euro
Berücksichtigungsfähiger Schenkungswert: 40.000 Euro
Rechnerisch ergänzter Nachlass: 140.000 Euro
Pflichtteilsquote des enterbten Kindes: ¼
Pflichtteil aus dem ergänzten Nachlass: 35.000 Euro
Pflichtteil aus dem tatsächlichen Nachlass: 25.000 Euro
Der zusätzliche Pflichtteilsergänzungsanspruch beträgt in diesem Beispiel 10.000 Euro.
In der Praxis kann die Berechnung deutlich komplexer sein. Insbesondere der Zeitpunkt und die Bewertung der Schenkung, mögliche Besonderheiten bei Immobilienübertragungen sowie frühere Schenkungen an den Pflichtteilsberechtigten selbst können die Höhe des Anspruchs beeinflussen.
Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen – wie kann ich Ihnen helfen?
Ob ein Pflichtteilsergänzungsanspruch besteht und in welcher Höhe er geltend gemacht werden kann, hängt häufig von der Aufklärung früherer Schenkungen und ihrer rechtlichen Bewertung ab.
Ich unterstütze Sie insbesondere bei folgenden Schritten:
Prüfung Ihrer Ansprüche: Ich prüfe, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Pflichtteilsergänzungsanspruch vorliegen.
Aufklärung von Schenkungen: Ich unterstütze Sie dabei, Auskunft über Schenkungen des Erblassers zu erhalten und gegebenenfalls erforderliche Wertermittlungen zu veranlassen.
Berechnung des Anspruchs: Ich ermittle unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben, in welcher Höhe ein Pflichtteilsergänzungsanspruch bestehen kann.
Außergerichtliche Geltendmachung: Ich fordere die Verpflichteten zur Erfüllung berechtigter Ansprüche auf und vertrete Ihre Interessen bei einer außergerichtlichen Einigung.
Gerichtliche Durchsetzung: Lässt sich keine außergerichtliche Lösung erzielen, vertrete ich Ihre Ansprüche erforderlichenfalls auch vor Gericht.
Welche Fristen gelten beim Pflichtteilsergänzungsanspruch?
Pflichtteilsergänzungsansprüche unterliegen grundsätzlich einer Verjährungsfrist von drei Jahren. Wann diese Frist beginnt, hängt insbesondere davon ab, gegen wen sich der Anspruch richtet.
Ansprüche gegen den Erben verjähren regelmäßig innerhalb von drei Jahren ab dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Pflichtteilsberechtigte von den anspruchsbegründenden Umständen sowie der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§§ 195, 199 BGB).
Für Ansprüche gegen den Beschenkten nach § 2329 BGB gilt eine Besonderheit: Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich bereits mit dem Erbfall, unabhängig davon, ob der Pflichtteilsberechtigte von der Schenkung Kenntnis hat (§ 2332 BGB).
Davon zu unterscheiden ist die Zehnjahresregel des § 2325 Abs. 3 BGB. Sie betrifft die Frage, in welchem Umfang zurückliegende Schenkungen bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs berücksichtigt werden, nicht die Verjährung des Anspruchs selbst.
Wichtig: Wer einen Pflichtteilsergänzungsanspruch vermutet, sollte die rechtlichen Voraussetzungen und Fristen frühzeitig prüfen lassen. Eine bloße außergerichtliche Zahlungsaufforderung hemmt die Verjährung grundsätzlich nicht.
Was kostet die anwaltliche Durchsetzung eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs?
Die Kosten der anwaltlichen Unterstützung hängen insbesondere vom Umfang der erforderlichen Tätigkeit und dem Wert des geltend gemachten Anspruchs ab.
Die Vergütung erfolgt nach den gesetzlichen Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) oder auf Grundlage einer individuellen Vergütungsvereinbarung.
Welche Kosten voraussichtlich entstehen und welche Vorgehensweise in Ihrem Fall sinnvoll ist, bespreche ich mit Ihnen transparent vor der Beauftragung.
Häufige Fragen zum Pflichtteilsergänzungsanspruch
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Nach § 2325 Abs. 3 BGB werden Schenkungen des Erblassers grundsätzlich nur dann vollständig berücksichtigt, wenn sie im ersten Jahr vor dem Erbfall erfolgt sind. Für jedes weitere Jahr verringert sich der berücksichtigungsfähige Wert um ein Zehntel. Nach Ablauf von zehn Jahren bleibt die Schenkung im Regelfall vollständig außer Betracht.
Dieses sogenannte Abschmelzungsmodell bedeutet beispielsweise, dass eine Schenkung nach Ablauf von zwei vollen Jahren grundsätzlich noch mit 80 % ihres maßgeblichen Wertes berücksichtigt wird.
Allerdings bestehen Ausnahmen, insbesondere bei Schenkungen an Ehegatten und bestimmten Immobilienübertragungen.
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Bei Schenkungen zwischen Ehegatten gilt eine besondere Regelung: Die Zehnjahresfrist beginnt gemäß § 2325 Abs. 3 Satz 3 BGB nicht, solange die Ehe besteht.
Das bedeutet: Schenkt beispielsweise ein Ehemann seiner Ehefrau eine Immobilie und bleiben beide bis zu seinem Tod verheiratet, kann die Schenkung auch nach mehr als zehn Jahren noch vollständig bei der Pflichtteilsergänzung berücksichtigt werden.
Anders als bei gewöhnlichen Schenkungen verringert sich der berücksichtigungsfähige Wert während der bestehenden Ehe grundsätzlich nicht durch Zeitablauf.
Voraussetzung bleibt, dass es sich um eine pflichtteilsergänzungsrechtlich relevante Schenkung handelt.
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Verschenkt der Erblasser zu Lebzeiten eine Immobilie und behält sich daran einen Nießbrauch vor, kann dies Auswirkungen auf die Zehnjahresfrist beim Pflichtteilsergänzungsanspruch haben.
Ein Nießbrauch ermöglicht es dem Erblasser beispielsweise, die verschenkte Immobilie weiterhin selbst zu nutzen oder die Mieteinnahmen zu erhalten.
Ein Beispiel: Ein Vater überträgt sein vermietetes Haus auf eines seiner Kinder, behält sich aber einen lebenslangen Nießbrauch an der gesamten Immobilie vor. Dadurch kann er weiterhin sämtliche Mieteinnahmen beziehen.
In einem solchen Fall kann die Zehnjahresfrist trotz der Eigentumsübertragung noch nicht zu laufen beginnen, weil der Erblasser die wirtschaftliche Nutzung der Immobilie im Wesentlichen behalten hat.
Entscheidend sind jedoch die konkreten Vereinbarungen und der Umfang der vorbehaltenen Rechte. Nicht jeder Nießbrauchsvorbehalt verhindert automatisch den Beginn der Zehnjahresfrist.
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Ja, auch wer Erbe geworden ist, kann unter bestimmten Voraussetzungen einen Pflichtteilsergänzungsanspruch haben.
Nach § 2326 BGB ist eine Pflichtteilsergänzung auch möglich, wenn der erhaltene Erbteil bereits den regulären Pflichtteil erreicht oder übersteigt. Soweit der Wert des Hinterlassenen allerdings über die Hälfte des gesetzlichen Erbteils hinausgeht, wird dieser Mehrwert auf den Ergänzungsanspruch angerechnet.
Ob und in welcher Höhe ein Anspruch verbleibt, hängt insbesondere vom Wert des Erbteils, der gesetzlichen Erbquote und den berücksichtigungsfähigen Schenkungen ab.
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Pflichtteilsberechtigte wissen häufig nicht, ob und in welchem Umfang der Erblasser zu Lebzeiten Vermögen verschenkt hat.
Nach § 2314 BGB können Pflichtteilsberechtigte, die nicht Erbe geworden sind, grundsätzlich vom Erben Auskunft über den Nachlass verlangen. Dieser Auskunftsanspruch umfasst auch Schenkungen, die für einen Pflichtteilsergänzungsanspruch relevant sein können.
Die Auskunft kann insbesondere durch ein Nachlassverzeichnis erfolgen. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann auch die Aufnahme eines notariellen Nachlassverzeichnisses verlangt werden.
Wer Anhaltspunkte für bislang unbekannte Schenkungen hat, sollte daher prüfen lassen, welche Auskunfts- und gegebenenfalls Wertermittlungsansprüche bestehen.
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DDer Pflichtteilsergänzungsanspruch richtet sich grundsätzlich gegen den Erben. Sind mehrere Erben vorhanden, können sich Besonderheiten hinsichtlich der Haftung ergeben.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch der Beschenkte in Anspruch genommen werden. Nach § 2329 BGB kommt dies insbesondere in Betracht, soweit der Erbe nicht zur Pflichtteilsergänzung verpflichtet ist. Auch wenn der Pflichtteilsberechtigte selbst Alleinerbe geworden ist, kann ein Anspruch gegen den Beschenkten bestehen.
Der Anspruch gegen den Beschenkten ist grundsätzlich auf Herausgabe des Geschenks zur Befriedigung des fehlenden Betrags gerichtet. Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung dieses Betrags abwenden.
Gegen wen der Anspruch im konkreten Fall geltend zu machen ist, hängt insbesondere von der Erbenstellung, den gesetzlichen Haftungsregelungen und den Umständen der Schenkung ab.
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Ja, die anwaltliche Prüfung und Durchsetzung eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs ist grundsätzlich auch ohne persönlichen Kanzleibesuch möglich.
Ich berate und vertrete Mandanten bundesweit. Die Kommunikation kann auf Wunsch digital oder telefonisch erfolgen. Erforderliche Unterlagen können elektronisch übermittelt und die weiteren Schritte gemeinsam abgestimmt werden.
Auch die außergerichtliche Geltendmachung gegenüber den Verpflichteten kann grundsätzlich auf digitalem Weg vorbereitet und durchgeführt werden. Sollte ein gerichtliches Verfahren erforderlich werden, bespreche ich mit Ihnen das weitere Vorgehen.
Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen – jetzt anwaltlich beraten lassen
Sie vermuten, dass Schenkungen zu Lebzeiten des Erblassers Ihren Pflichtteil beeinträchtigt haben? Ich unterstütze Sie dabei, mögliche Pflichtteilsergänzungsansprüche zu prüfen, die rechtlichen Voraussetzungen zu klären und berechtigte Ansprüche durchzusetzen.
Von meinem Kanzleisitz in Bad Schwalbach aus berate und vertrete ich Mandanten bundesweit, auf Wunsch auch digital.