Pflichtteil einfordern – anwaltliche Unterstützung

Sie wurden enterbt oder haben weniger geerbt, als Ihnen gesetzlich zusteht?

Auch wenn Sie durch ein Testament von der Erbfolge ausgeschlossen wurden, kann Ihnen ein gesetzlicher Pflichtteilsanspruch zustehen. Diesen müssen Sie gegenüber den Erben geltend machen.

Als Rechtsanwältin unterstütze ich Sie bei der Prüfung, Berechnung und Durchsetzung Ihrer Pflichtteilsansprüche. Dazu gehört insbesondere die Einholung von Auskünften über den Nachlass sowie die außergerichtliche und erforderlichenfalls gerichtliche Geltendmachung Ihrer Ansprüche.

Von meinem Kanzleisitz in Bad Schwalbach aus unterstütze ich Mandanten bundesweit bei der Durchsetzung ihrer Pflichtteilsansprüche. Die Beratung und Mandatsbearbeitung können dabei auch digital erfolgen.

Wann besteht ein Anspruch auf den Pflichtteil?

Nicht jeder Angehörige hat automatisch Anspruch auf einen Pflichtteil. Das Gesetz schützt insbesondere die Kinder und den Ehegatten des Verstorbenen. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch dessen Eltern pflichtteilsberechtigt sein (§ 2303 BGB).

Ein Pflichtteilsanspruch entsteht insbesondere dann, wenn eine pflichtteilsberechtigte Person durch ein Testament oder einen Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen wurde. Auch wenn einem Pflichtteilsberechtigten ein Erbteil hinterlassen wurde, dessen Wert hinter dem gesetzlichen Pflichtteil zurückbleibt, kann nach § 2305 BGB ein Anspruch auf einen Zusatzpflichtteil bestehen.

Für die Berechnung des Pflichtteils ist grundsätzlich maßgeblich, welcher gesetzliche Erbteil Ihnen zugestanden hätte. Dabei spielen insbesondere die familiären Verhältnisse, die Anzahl der Abkömmlinge und gegebenenfalls der eheliche Güterstand eine Rolle.

Der Pflichtteil ist grundsätzlich ein Geldanspruch gegen die Erben. Er vermittelt keinen Anspruch darauf, einzelne Nachlassgegenstände zu erhalten oder an der Verwaltung des Nachlasses beteiligt zu werden.

Ob und in welcher Höhe Ihnen ein Pflichtteilsanspruch zusteht, hängt von den konkreten Umständen des Erbfalls ab.

Pflichtteil geltend machen – wie kann ich Ihnen helfen?

Wer seinen Pflichtteil einfordern möchte, steht häufig vor der Schwierigkeit, dass der Umfang und der Wert des Nachlasses nicht bekannt sind. Auch die Berechnung des Anspruchs oder die Durchsetzung gegenüber den Erben kann rechtliche Fragen aufwerfen.

Als Rechtsanwältin unterstütze ich Sie insbesondere bei folgenden Anliegen:

  • Pflichtteilsanspruch prüfen: Klärung, ob und gegen wen Ihnen ein Anspruch zusteht.

  • Auskunft über den Nachlass verlangen: Geltendmachung gesetzlicher Auskunftsansprüche und gegebenenfalls von Ansprüchen auf Wertermittlung.

  • Pflichtteil berechnen: Ermittlung der Anspruchshöhe anhand der gesetzlichen Erbquote und des maßgeblichen Nachlasswerts.

  • Pflichtteil einfordern: Außergerichtliche Geltendmachung Ihrer Ansprüche gegenüber den Erben.

  • Pflichtteil einklagen: Gerichtliche Durchsetzung Ihrer Ansprüche, wenn eine außergerichtliche Lösung nicht erreicht werden kann.

Wie wird der Pflichtteil berechnet?

Die Höhe des Pflichtteils entspricht grundsätzlich der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Entscheidend sind insbesondere die gesetzlichen Erbquoten, die familiären Verhältnisse und der für die Pflichtteilsberechnung maßgebliche Nachlasswert.

Beispiel zur Pflichtteilsberechnung

Ein unverheirateter Erblasser hinterlässt zwei Kinder. In seinem Testament setzt er eines der Kinder als Alleinerben ein. Das andere Kind wird enterbt.

Nach der gesetzlichen Erbfolge hätten beide Kinder jeweils die Hälfte des Nachlasses geerbt. Der Pflichtteil des enterbten Kindes beträgt daher ein Viertel des maßgeblichen Nachlasswerts.

Bei einem Nachlasswert von 200.000 Euro ergibt sich somit folgender Pflichtteilsanspruch:

200.000 € × 1/4 = 50.000 €

Das enterbte Kind kann grundsätzlich die Zahlung von 50.000 Euro von dem Erben verlangen.

Die tatsächliche Berechnung kann komplexer sein, insbesondere wenn Nachlassverbindlichkeiten, lebzeitige Schenkungen oder weitere erbrechtliche Besonderheiten zu berücksichtigen sind.

Pflichtteil einfordern: So läuft die anwaltliche Unterstützung ab

1. Erste rechtliche Einschätzung
In einem Beratungsgespräch besprechen wir Ihre familiäre Situation, die erbrechtlichen Verhältnisse und die Ihnen vorliegenden Unterlagen. Dabei prüfe ich, welche Ansprüche in Betracht kommen und welche weiteren Informationen benötigt werden.

2. Auskunft und Nachlassbewertung
Soweit erforderlich, mache ich Ihre Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche gegenüber den Erben geltend. Die gewonnenen Informationen bilden die Grundlage für die Berechnung Ihres Pflichtteils.

3. Außergerichtliche Geltendmachung
Auf Grundlage der ermittelten Anspruchshöhe fordere ich die Erben zur Erfüllung Ihrer berechtigten Ansprüche auf. Dabei prüfe ich auch, ob eine außergerichtliche Einigung sinnvoll ist.

4. Gerichtliche Durchsetzung
Lässt sich keine außergerichtliche Einigung erzielen, bespreche ich mit Ihnen die Möglichkeiten, Erfolgsaussichten und Kosten einer gerichtlichen Durchsetzung.

Welche Fristen gelten beim Pflichtteil?

Pflichtteilsansprüche unterliegen grundsätzlich der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§§ 195, 199 BGB).

Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Pflichtteilsberechtigte Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

Beispiel: Erfährt ein enterbtes Kind im Laufe des Jahres 2026 vom Erbfall, seiner Enterbung und der Person des verpflichteten Erben, beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist grundsätzlich mit Ablauf des 31. Dezember 2026. Ohne eine Hemmung oder einen Neubeginn der Verjährung tritt diese regelmäßig mit Ablauf des 31. Dezember 2029 ein.

Daneben können gesetzliche Höchstfristen und Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen sein.

Wichtig: Eine bloße außergerichtliche Zahlungsaufforderung hemmt die Verjährung grundsätzlich nicht. Unter bestimmten Voraussetzungen können beispielsweise Verhandlungen oder gerichtliche Maßnahmen eine Hemmung bewirken.

Wer seinen Pflichtteil einfordern möchte, sollte daher frühzeitig prüfen lassen, welche Fristen im konkreten Fall gelten.

Was kostet es, den Pflichtteil anwaltlich einzufordern?

Die Kosten der anwaltlichen Unterstützung hängen insbesondere vom Umfang der Beauftragung, dem Gegenstandswert und der erforderlichen Tätigkeit ab.

Je nachdem, ob zunächst eine rechtliche Einschätzung, die außergerichtliche Geltendmachung oder eine gerichtliche Vertretung gewünscht ist, können unterschiedliche Kosten entstehen.

Die Vergütung richtet sich je nach Art und Umfang der Beauftragung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder einer individuellen Vergütungsvereinbarung.

Ich informiere Sie transparent über die voraussichtlichen Kosten und bespreche mit Ihnen die Vergütung, bevor Sie mich mit weitergehenden Leistungen beauftragen.

Häufige Fragen zum Pflichtteilsanspruch

Pflichtteil einfordern – jetzt anwaltlich beraten lassen

Sie möchten wissen, ob Ihnen ein Pflichtteil zusteht, wie hoch Ihr Anspruch ist oder wie Sie diesen gegenüber den Erben durchsetzen können?

Ich unterstütze Sie bei der Prüfung und Durchsetzung Ihrer Pflichtteilsansprüche. Von meinem Kanzleisitz in Bad Schwalbach aus berate und vertrete ich Mandanten bundesweit, auf Wunsch auch digital.

Auch bei weiteren Fragen rund um das Erbrecht stehe ich Ihnen anwaltlich zur Seite.